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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Dalmatinerhilfe. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
2. Der Sitz des Vereins ist Stendal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein setzt sich zur Aufgabe: - den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern - durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, sowie ihr Wohlergehen zu fördern - die Vermittlung von in Not geratenen Dalmatinern in Pflegestellen und Endstellen zu unterstützen oder zu veranlassen sowie bei notwendigen Besitzerwechseln zu helfen, sofern dies nicht aus kommerziellen Gründen geschieht - Aufklärung und Beratung zu leisten nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung des Tierschutzgedankens und des Wesens des Dalmatiners - Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Interessengemeinschaften und Hundeschulen zu pflegen, die gleiche oder gleichartige Interessen haben zum Zweck der bestmöglichen Hilfe für in Not geratene Dalmatiner - Tierquälerei und Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und zu beenden und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen
Die Tätigkeit des Vereins gilt der gesamten Tierwelt. Allerdings im besonderen Maße dem Dalmatiner.
5. Der Verein pflegt Kontakt zu anderen Vereinen und Gemeinschaften, die gleiche oder gleichartige Interessen vertreten. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedschaften in überregionalen, nationalen und internationalen Tierschutzorganisationen zu begründen und zu beenden.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 52 der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und hat keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für den Fall der Aufnahme wird damit gleichzeitig die bestehende Satzung des Vereins anerkannt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.
5. Ausschlussgründe sind a) die nachhaltige Verletzung der Pflichten eines Vereinsmitgliedes b) die erhebliche Gefährdung des Ansehens des Vereins oder der Erfüllung seines Zweckes c) die gröbliche Missachtung bestehender Tierschutzgesetze d) die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Anhörung). Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Begründung des Ausschlusses beim Geschäftsführer schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds, die sich aus der Satzung ergeben.
6. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von allen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Für bestimmte Gruppen von Mitgliedern können Beitragsnachlässe allgemein festgelegt werden (ermäßigter Jahresbeitrag). Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Kosten für Mahnungen werden dem säumigen Mitglied belastet. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
3. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes begründet keinen Rückzahlungsanspruch eines bereits gezahlten Beitrages.
§ 5 - Die Mitgliederversammlung
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (Fördermitglieder haben kein Stimmrecht).
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses b) die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes c) die Wahl der Kassenprüfer d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im jeweils zweiten Quartal zusammen. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden. Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung ergehen. Anträge, die zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Beginn des Tages, auf den die Mitgliederversammlung eingeladen ist, zugehen. Ihnen soll eine Begründung beigegeben werden. Die Anträge dürfen weder Satzungsänderungen, noch Änderungen des Vereinszweckes, noch die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
4. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von drei Vorstandsmitgliedern ist binnen 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im übrigen gilt Abs.3 entsprechend.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Medienvertreter und sonstige Gäste einladen. Der/die 1. Vorsitzende hat das Hausrecht.
6. Wahlen zum Vorstand erfolgen auf die Dauer von 3 Jahren.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der Anwesenden. Scheitert ein solcher Beschluss daran, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, genügt in einer zweiten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der Anwesenden.
8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus -der/dem 1. Vorsitzenden -der/dem 2. Vorsitzenden -der/dem Kassenwart/in -der/dem beauftragten Schriftführer/in -der/dem Beisitzer/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
3. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ergänzt der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Mitgliederschaft des Vereins.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Auslagen an Vorstandsmitglieder bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
6. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über seine Verwendung bei Beachtung der §§ 52, 55, 56, 57 und 58 AO.
Er hat insbesondere - für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss zu fertigen - eine Homepage zu betreuen
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
§ 7 - Die Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jede Kassenprüfung 2 Kassenprüfer aus der anwesenden Mitgliedschaft.
2. Die Kassenprüfer/Innen überwachen die Kassenführung des Vorstandes, sie prüfen die Jahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer/Innen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
3. Die Kassenprüfer/Innen dürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, von dem/der 1. Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der/die 1. Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb einer Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer/Innen die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
§ 8 - Die Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der letzte Vorsitzende und der letzte 1. Kassierer.
3. Das nach der Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes dem Deutschen Tierschutzbund e.V. mit der Maßgabe, dass es für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden ist, zu übergeben.
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